Zwischenzeitlich hat sich das Steuerrecht immer weiter vom Handelsrecht fort entwickelt. Steuerrechtliche Vorschriften verbieten bestimmte handelsrechtlich zulässige Bilanzansätze bzw. Bewertungsmethoden. Dies hat zur Folge, dass zusätzlich zu der Handelsbilanz immer häufiger eine Steuerbilanz erstellt oder wenigstens das steuerliche Ergebnis vom Handelsbilanzergebnis abgeleitet werden muss.
Wir besprechen mit Ihnen als Mandanten, ob für Sie die Erstellung einer zweiten Bilanz, also der Steuerbilanz, notwendig ist und weisen auf Gestaltungsspielräume hin. Natürlich übernehmen wir für Sie die Übermittlung der Handelsbilanz an den elektronischen Bundesanzeiger und die Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung.